(Fassung vom 18. März 1983)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
der Ärzteverein Eutin wurde 1954 gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Durch Fusion mit dem nicht eingetragenen Ärzteverein Oldenburg wurde am 25. März 1982 der Ärzteverein Ostholstein mit Sitz in Eutin gegründet und nennt sich jetzt „Ärzteverein Ostholstein“ mit Sitz in Eutin. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Der Ärzteverein Ostholstein wird die Tradition der Ärztevereine Eutin und Oldenburg fortführen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein will
a) alle Ärzte des Kreises auf freiwilliger Grundlage zur Wahrung und Förderung ihrer allgemeinen Standesinteressen zusammenschließen.
b) die Organisation und Förderung der ärztlichen Fortbildung durchführen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des vereins kann auf Antrag jeder Arzt oder jede Ärztin werden, die im Kreis Ostholstein ihren Wohnsitz haben oder dort ärztliche Tätigkeit ausüben.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben, der über die Aufnahme entscheidet. Bei etwaiger Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist die Berufung an die Mitgliederversammlung mögich.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Dieser wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins
a) Die Jahreshauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kassenprüfer

§ 6 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird in jedem 1. Kalendervierteljahr schriftlich einberufen unter 14-tägiger Fristzustellung der Tagesordnung und Einladung.

§ 7 Der Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. Der weitere Vorstand bestehr aus dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie 3 Beisitzern. Die gewählten Fortbildungsbeauftragten sind geborene Beisitzer. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden die sachlichen Unkosten erstattet. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu den Vorstandssitzungen Mitglieder des Vereins mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

§ 8 Aufgaben des Vorsitzenden
a) Der Vorsitzende des Vereins sorgt für die Einhaltung der Satzung, der bestehenden Vorschriften und der gefaßten Beschlüsse, bereitet die Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie.
b) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit.

§ 9 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer führt in den Mitgliedsversammlungen und in den Vorstandssitzungen das Protokoll. Darin sind gefaßte Beschlüsse niederzulegen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 10 Aufgaben des Kassenwartes
Der Kassenwart ist in seiner Amtsführung den Beschlüssen und Protokollen unterworfen, die in den Mitgliedsversammlungen und in den Vorstandssitzungen gefaßt werden.
Seine Rechnungslegung untersteht der Kontrolle zweier Kassenprüfer. Die Lesung und Genehmigung der Jahresbilanz erfolgt in der Jahreshauptversammlung.

§ 11 Aufgaben der Kassenprüfer
In der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Aufgabe, die Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

§ 12 Wahlen
Neuwahlen finden in der Jahreshauptversammlung statt. Erforderliche Neuwahlen erfolgen in Mitgliedsversammlungen. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt. Liegt zur Wahl der einzelnen Ämter nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen abgestimmt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. In offener Form erfolgt die Wahl zweier Kassenprüfer.

§ 13 Beschlußfassung
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden – sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vorgeschrieben ist – mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, auf Wunsch in geheimer Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie vom Vorsitzenden ordnungsgemäß einerufen ist. der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.

§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind in einer Vorstandssitzung zu beraten und allen Mitgliedern bei Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft
Wer sich als Vorsitzender oder als Mitglied um den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernannt werden. Die wahl zu beiden Ehrungen findet auf Wunsch in geheimer Abstimmung mit einer 3/4-Mehrheit der Anwesenden statt. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 16 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes zum Schluß des Kalenderjahres. Die Kündigung ist bis spätestens zum 30. September eines Jahres auszusprechen.
3.durch Ausschluß des Mitglieds auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, wenn das Mitglied
a) gröblich gegen die Satzung oder Beschlüsse verstößt,
b) durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt,
c) unentschuldigt – trotz wiederholter Mahnung – seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt auf Beschluß der Jahreshauptversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Der Auflösungsbeschluß muß mit 2/3 Stimmenmehrheit gefaßt werden. Im Auflösungsbeschluß ist der Verbleib des Vereinsvermögens zu bestimmen. Es muß gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

18. März 1983

Dr. med. Franz Boldt
1. Vorsitzender